Versicherte haben auch die Möglichkeit einer flexiblen Pensionierung. Die Pensionierung kann ab dem 58. Altersjahr mit dem Einverständnis des Arbeitgebenden auch in mehreren Schritten (Teilpensionierung) erfolgen. Der Anteil der vorbezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion jeweils nicht übersteigen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen. Erlaubt sind höchstens drei Teilpensionierungsschritte. Die versicherte Person kann bei jedem Teilpensionierungsschritt wählen, welchen Anteil er als Altersrente und welchen als Alterskapital beziehen möchte.
AHV-Überbrückungsrente
Bei einer Pensionierung nach dem 63. Geburtstag haben die Versicherten ab dem Zeitpunkt der Pensionierung bis zum Erreichen des Referenzalters Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen maximalen AHV-Altersrente (CHF 29‘400, Stand 1.1.2024), für Teilzeitbeschäftigte wird sie entsprechend gekürzt. Die AHV-Überbrückungsrente wird durch die Arbeitgebenden finanziert.
Alters-Kinderrente
Personen, welche eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Alters-Kinderrente, sofern die reglementarische Altersrente der Pensionskasse kleiner ist als die Summe aus Alters- und Alters-Kinderrente gemäss BVG.
Ehegattenrente/Lebenspartnerrente
Stirbt eine Altersrente beziehende Person, beträgt die Ehegattenrente/Lebenspartnerrente 60% der Altersrente der verstorbenen Person. Versicherte haben im Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente auf maximal 100 % der Altersrente zu erhöhen. Die Altersrente wird in diesem Fall aufgrund der technischen Grundlagen der Pensionskasse lebenslänglich individuell gekürzt.
Lebenspartner von unverheirateten Personen, die eine Altersrente beziehen, haben nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Geburtstag des Bezügers einer Altersrente eingegangen wurde.
Waisenrente
Die jährliche Waisenrente beim Tod einer Person, die eine Altersrente bezieht, beträgt 20% der Altersrente für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung). Bei Vollwaisen wird dieser Betrag verdoppelt.
Todesfallkapital
Für Personen, die eine Altersrenten beziehen, entspricht die Höhe des Todesfallkapitals der zweifachen Jahresrente, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten. Zusätzlich werden die in der Pensionskasse getätigten freiwilligen Einkäufe ausgezahlt.