Pensionskasse

Die ABB Pensionskasse versichert die Mitarbeitenden der angeschlossenen Unternehmen von ABB in der Schweiz und deren Angehörige und Hinterlassene im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie im Bereich der weitergehenden Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Diese Webseite gibt den Inhalt des Vorsorgereglements in konzentrierter Form wieder. Rechtsverbindlich ist einzig das Vorsorgereglement der Pensionskasse, welches im Abschnitt "Dokumente" gefunden werden kann.


Online-Portal für Versicherte ABB PK & EV

Wer wird in die Pensionskasse aufgenommen?
Der Pensionskasse haben alle Mitarbeitenden der angeschlossenen Arbeitgebenden beizutreten, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Ist ein Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten eingegangen worden, erfolgt der Beitritt erst, wenn das Arbeitsverhältnis über drei Monate hinaus verlängert wird.

Wann erfolgt die Aufnahme?
Mitarbeitende werden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod versichert, ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag auch für die Altersleistungen.

Welcher Lohn ist versichert?
Der massgebende Jahreslohn entspricht dem 13­fachen Monatslohn plus 50 % des Zielbonus (100 % Erfüllungsgrad). Der AHV­pflichtige Jahreslohn muss die Eintrittsschwelle gemäss BVG übersteigen (6/8 der maximalen AHV­Altersrente von CHF 29‘400 = CHF 22‘050, Stand 1. Januar 2024). Der versicherte Lohn entspricht 80 % des massgebenden Jahreslohns, im Maximum jedoch dem 3.6-­fachen der maximalen AHV­-Altersrente (3.6 x CHF 29‘400 = CHF 105‘840, Stand 1. Januar 2024).

Welche Leistungen sind versichert?

Alter
Altersrente bzw. Sparguthaben
Das Sparguthaben wird durch jährliche Sparbeiträge, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, allfällige Einkäufe für Vorsorgeleistungen oder für eine vorzeitige Pensionierung sowie die Zinsen aufgebaut.

Die Versicherten können aus drei verschiedenen Sparplänen auswählen. Die versicherte Person entscheidet damit selbst, in welcher Höhe sie Sparbeiträge leisten will. Die Beitragsvariante kann jedes Jahr auf den 1. Januar gewechselt werden. Höhere Beiträge führen zu einem höheren Sparguthaben und damit zu einer höheren Altersrente. Ohne Mitteilung der versicherten Person bezahlt sie die Beiträge gemäss der Beitragsvariante Standard. Ein einmal gefällter Entscheid gilt so lange, bis er von der versicherten Person widerrufen wird. Die Höhe des Sparbeitrags der Arbeitgebenden ist unabhängig von der Wahl der versicherten Person immer gleich hoch.

Die Beitragsvariante Standard ist die mittlere Variante und führt zum vorgesehenen Leistungsziel.

In der Beitragsvariante Standard Plus leistet die versicherte Person freiwillig höhere Sparbeiträge als in der Beitragsvariante Standard. Die höheren Sparbeiträge führen zu einem höheren Sparguthaben und damit zu einer höheren Altersrente.

Die Beitragsvariante Standard Minus weist die tiefsten Beitragssätze auf. Das Sparguthaben wächst dadurch weniger stark an und führt damit zu einer tieferen Altersleistung. Durch einen späteren Wechsel zur Variante Standard Plus können diese Einbussen wieder ausgeglichen werden.

Die Sparbeiträge betragen in Prozenten des versicherten Lohns:
Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit Erreichen des Referenzalters (ab dem Monatsersten nach dem 65. Geburtstag). Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Monatsersten nach dem 58. Geburtstag möglich. Eine aufgeschobene Pensionierung (keine Erhebung von Beiträgen) oder die Weiterführung der Vorsorge mit Sparbeiträgen ist spätestens bis zum Monatsersten nach dem 70. Geburtstag möglich, sofern und solange das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.

Die versicherte Person hat der Pensionskasse spätestens einen Monat vor Erreichen des Referenzalters schriftlich mitzuteilen, welche der vorgängig erwähnten Varianten umgesetzt werden soll. Ohne eine Mitteilung erfolgt die Pensionierung im Referenzalter.

Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz (UWS).

Zwischenwerte werden auf Monate genau linear interpoliert.

Versicherte können im Zeitpunkt der Pensionierung anstelle der Altersrente ihr gesamtes vorhandenes Sparguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon in Kapitalform beziehen. Wurden in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Eine entsprechende schriftliche Erklärung zum Kapitalbezug muss spätestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rente abgegeben werden. Bei verheirateten Versicherten muss auch der Ehegatte sein Einverständnis zum Kapitalbezug geben.
Versicherte haben auch die Möglichkeit einer flexiblen Pensionierung. Die Pensionierung kann ab dem 58. Altersjahr mit dem Einverständnis des Arbeitgebenden auch in mehreren Schritten (Teilpensionierung) erfolgen. Der Anteil der vorbezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion jeweils nicht übersteigen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen. Erlaubt sind höchstens drei Teilpensionierungsschritte. Die versicherte Person kann bei jedem Teilpensionierungsschritt wählen, welchen Anteil er als Altersrente und welchen als Alterskapital beziehen möchte.

AHV-Überbrückungsrente
Bei einer Pensionierung nach dem 63. Geburtstag haben die Versicherten ab dem Zeitpunkt der Pensionierung bis zum Erreichen des Referenzalters Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, sofern die Beitragsdauer mindestens fünf Jahre umfasst hat. Die Überbrückungsrente entspricht der zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen maximalen AHV-Altersrente (CHF 29‘400, Stand 1.1.2024), für Teilzeitbeschäftigte wird sie entsprechend gekürzt. Die AHV-Überbrückungsrente wird durch die Arbeitgebenden finanziert.

Alters-Kinderrente
Personen, welche eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Alters-Kinderrente, sofern die reglementarische Altersrente der Pensionskasse kleiner ist als die Summe aus Alters- und Alters-Kinderrente gemäss BVG.

Ehegattenrente/Lebenspartnerrente
Stirbt eine Altersrente beziehende Person, beträgt die Ehegattenrente/Lebenspartnerrente 60% der Altersrente der verstorbenen Person. Versicherte haben im Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente auf maximal 100 % der Altersrente zu erhöhen. Die Altersrente wird in diesem Fall aufgrund der technischen Grundlagen der Pensionskasse lebenslänglich individuell gekürzt.

Lebenspartner von unverheirateten Personen, die eine Altersrente beziehen, haben nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Geburtstag des Bezügers einer Altersrente eingegangen wurde.

Waisenrente
Die jährliche Waisenrente beim Tod einer Person, die eine Altersrente bezieht, beträgt 20% der Altersrente für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung). Bei Vollwaisen wird dieser Betrag verdoppelt.

Todesfallkapital
Für Personen, die eine Altersrenten beziehen, entspricht die Höhe des Todesfallkapitals der zweifachen Jahresrente, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten. Zusätzlich werden die in der Pensionskasse getätigten freiwilligen Einkäufe ausgezahlt.

Invalidität
Invalidenrente
Die Höhe der ganzen jährlichen Invalidenrente beträgt 60 % des versicherten Lohns. Nach Erreichen des Referenzalters wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst.

Invaliden-Kinderrente
Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente beträgt 20 % der ausbezahlten Invalidenrente für jedes Kind unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung).

Beitragsbefreiung
Die Beitragsbefreiung beginnt für die Versicherten und die Arbeitgebenden nach einer Wartefrist von 12 Monaten. Während der Dauer der Invalidität müssen keine Sparbeiträge bezahlt werden. Die Beitragsbefreiung erfolgt gemäss den Spargutschriften der Beitragsvariante Standard.

Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bestimmt.

Tod als versicherte oder Invalidenrente
beziehende Person
Ehegattenrente/Lebenspartnerrente
Die jährliche Ehegattenrente/Lebenspartnerrente beim Tod einer versicherten Person oder Invalidenrente beziehende Person vor Erreichen des Referenzalters beträgt 36 % des versicherten Lohns bzw. 60 % der Invalidenrente, zahlbar, bis die verstorbene Person das Referenzalter erreicht hätte. Danach beträgt sie 60 % der fiktiven Altersrente.

Waisenrente
Die jährliche Waisenrente beim Tod einer versicherten Person beträgt für jedes Kind 12 % des versicherten Lohns. Beim Tod einer Person, die eine Invalidenrente bezieht, beträgt die Waisenrente 20 % der ausbezahlten Invalidenrente. Bei Vollwaisen wird dieser Betrag verdoppelt. Rentenberechtigte Kinder sind Kinder unter 18 Jahren (bzw. 25, wenn in Ausbildung).

Todesfallkapital
Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für eine versicherte Person und für eine Person, die eine Invalidenrente bezieht, beim Tod vor der Pensionierung dem erworbenen Nettosparkapital (Sparguthaben abzüglich persönlicher Einkäufe), vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen, im Minimum jedoch 100 % des versicherten Lohns.

Wie wird die berufliche Vorsorge
finanziert?
Die Jahresbeiträge der Arbeitgebenden und Versicherten an die Pensionskasse beinhalten die jährlichen Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen. Der Beitrag von 2.40 % des versicherten Lohns für die Finanzierung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie der Betrag von 1.40 % des versicherten Lohns zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente und der Pensionierungsverluste werden alleine von den Arbeitgebenden getragen.

Welche Leistungen werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Pensionierungsalters erbracht?
Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, ohne dass Leistungen fällig werden, hat dies den Austritt aus der Pensionskasse zur Folge. Die austretende versicherte Person hat Anspruch auf die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Sparguthaben. Sie wird zugunsten der ausgetretenen versicherten Person deren neuer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder in Liechtenstein überwiesen. Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ist die Austrittsleistung zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitseinrichtung oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung in der Schweiz zu verwenden.

Wohneigentumsförderung
Versicherte können ihr Sparguthaben zur Finanzierung von Wohneigentum einsetzen. Möglich ist dies bis spätestens 3 Jahre vor dem Referenzalter und höchstens alle 5 Jahre. Der Mindestbezug beträgt CHF 20‘000. Bis zum 50. Lebensjahr kann das gesamte Sparkapital bezogen werden; nach dem 50. Lebensjahr kann die Höhe des Sparkapitals zum Zeitpunkt des 50. Lebensjahrs oder die Hälfte des effektiv angesparten Sparkapitals entnommen werden.

Siehe separates Merkblatt im Abschnitt «Dokumente».

Einkauf von Vorsorgeleistungen
Mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse haben Versicherte die Möglichkeit, ihre Altersleistungen zu verbessern. Sie schliessen damit Vorsorgelücken, die beispielsweise aufgrund von Erwerbsunterbrüchen oder Lohnerhöhungen entstanden sind. Gleichzeitig sparen sie Steuern, da freiwillige Einkäufe in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden können. Der Versicherungsausweis weist den provisorisch möglichen Einkaufsbetrag aus. Die Pensionskasse berechnet auf Anfrage den definitiven maximal möglichen Einkaufsbetrag. Die versicherte Person hat zusätzlich die Möglichkeit, durch Einkäufe die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung ganz oder teilweise auszukaufen, indem sie, maximal viermal pro Kalenderjahr, zusätzliche Einkaufssummen einbezahlt.

Im Todesfall vor der Pensionierung werden freiwillige Einkäufe in die ABB Pensionskasse als Todesfallkapital ausbezahlt.

Wichtig:
Wurden Einkäufe getätigt, dürfen diese und die darauf erzielte Verzinsung innerhalb von drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden. Jeder Kapitalbezug, welcher innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf erfolgt, kann zu steuerlichen Konsequenzen führen. Die Verantwortung für die Abklärung der steuerlichen Konsequenzen liegt bei den Versicherten.


Dokumente


Welche Abkürzungen werden verwendet?
AHV     Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
BVG     Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
UWS    Umwandlungssatz

Kontakt

ABB Pensionskasse und Ergänzungsversicherung
c/o Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42
Postfach 1077
8005 Zürich

Tel.: + 41 (0) 58 585 32 32
Fax: + 41 (0) 58 585 29 00
E-Mail: abb@avadis.ch



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ABB Vorsorgeeinrichtungen
Die ABB Vorsorgeeinrichtungen umfassen drei Stiftungen: ABB Pensionskasse (PK), ABB Ergänzungsversicherung (EV) und  1e.